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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 230 Versetzung von Grenzzeichen

Alexander Tipold

Schrifttum

S bei § 223.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
2- 4
III.
Äußere Tatseite
5, 5a
IV.
Innere Tatseite
6
V.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
7, 8
VI.
Tätige Reue
9
VII.
Strafe

I. Allgemeines

1

Wenngleich grundsätzlich private Beweiszeichen als solche strafrechtlich nicht geschützt sind - sie können nur als Beweismittel strafrechtlichen Schutz genießen -, enthält insoweit § 230 eine Ausnahme, indem die Versetzung usw von Grenzzeichen oder von Wasserstandszeichen pönalisiert wird, weil derartigen Zeichen im Rechtsleben besondere Bedeutung zukommt.

II. Tatobjekt

Tatobjekte sind:

2

1.

Grenzzeichen, das sind alle Zeichen, die kraft behördlichen Akts oder privater Anerkennung dazu bestimmt sind, den Verlauf einer Grundstücksgrenze zu bezeichnen (zB Grenzsteine, Grenzpfähle, sonstige Grenzmarkierungen; vgl EvBl 1982/135 = RZ 1983/24; Bertel/Schwaighofer, BT II15 § 230 Rz 1; Roitner, SbgK § 230 Rz 20 ff; Kienapfel/Schroll, WK2 § 230 Rz 5; Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 230 Rz 3);

3

2.

Wasserstandszeichen, das sind die zur Bezeichnung von Nutzungsrechten an Gewässern bestimmten Zeichen, nicht jedoch die allgemeinen Wasserpegel oder Erinnerungsmarken an Hochwasser (Ber...

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