StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 181h Vorsätzliche Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten
Schrifttum
S bei § 180; Salimi, Das neue gerichtliche Umweltstrafrecht - eine verfassungsrechtliche Gratwanderung. Auslegungs- und Verständnisprobleme im Zusammenhang mit den §§ 181f bis h StGB, RdU-UT 2017, 48.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Auch diese Bestimmung geht auf europarechtliche Vorgaben (RL 2008/99/EG) zurück. Sie ist ein Erfolgsdelikt, da es um die erhebliche Schädigung eines Lebensraumes in einem geschützten Gebiet geht. Darüber hinaus ist sie auch verwaltungsakzessorisch.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlung besteht im Schädigen; es handelt sich somit um ein Erfolgsverursachungsdelikt, denn jede Handlung, die einen erheblichen Schaden verursacht, ist tatbestandsmäßig.
3
§ 181h ist verwaltungsakzessorisch. Zwar ist auch bezüglich der Verwaltungsakzessorietät Vorsatz erforderlich, doch greift hier die Irrtumsregelung des § 183a.
4
Erfolg: Der Täter muss einen erheblichen Schaden an einem Lebensraum innerhalb eines geschützten Gebietes verursachen. Die Erheblichkeit ist hier wohl wie in § 180 auszulegen, ...