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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 213 Kuppelei

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Tatobjekt
3
IV.
Äußere Tatseite
4- 7
V.
Innere Tatseite
8
VI.
Abgrenzung
9- 11a
VII.
Strafe
12, 13
VIII.
Konkurrenz

I. Allgemeines

1

Kuppelei ist die Förderung geschlechtlicher Handlungen zwischen anderen Personen. Ihrem Wesen nach ist die Kuppelei eine Beihilfe zu fremden geschlechtlichen Handlungen (siehe schon EBRV 1971, 358). § 213 ist ein wegen der Eigenart der kupplerischen Tätigkeit besonders hervorgehobener Fall des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses.

II. Tatsubjekt

2

Subjekt sind die in § 212 angeführten Personen, die zum Schutzobjekt (der verkuppelten Person) in dem dort genannten besonderen Autoritäts- oder Vertrauensverhältnis stehen, also insb die Eltern, Wahleltern, Erzieher usw, Ärzte, Beschäftigte einer Erziehungsanstalt, Beamte. Der Täterkreis des § 213 entspricht somit jenem des § 212. Eine Beteiligung ist problemlos möglich (Philipp, WK2 § 213 Rz 3).

III. Tatobjekt

3

Geschützt werden die in § 212 angeführten Personen, die zum Täter in dem dort angeführten Autoritäts- oder Vertrauensverhältnis stehen. Erfolgt die Kuppelei durch Missbrauch des Autoritätsverhältnisses der in § 212 Abs 1 beschriebenen Art, so mu...

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