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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 211 Blutschande

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Tatsubjekt
1, 2
II.
Äußere Tatseite
3- 9
III.
Innere Tatseite
10, 11
IV.
Persönlicher Strafausschließungsgrund
12, 13
V.
Beteiligung
VI.
Strafe
VII.
Konkurrenz

I. Tatsubjekt

1

Täter können nur sein:

1.

Personen, die miteinander in gerader Linie verwandt sind (Aszendenten und Deszendenten), und

2.

Geschwister.

2

Es ist gleichgültig, ob die Verwandtschaft auf ehelicher oder unehelicher Abstammung beruht und ob es sich um voll- oder halbbürtige Geschwister handelt (11 Os 152/14h = AnwBl 2015, 330; Philipp, WK2 § 211 Rz 5). Es muss aber immer eine blutsmäßige Abstammung vorliegen; eine bloß bürgerlich-rechtliche Vermutung genügt nicht (Philipp, WK2 § 211 Rz 5; Nowakowski 157; SSt 10/32; EvBl 1993/61). Die Blutsverwandtschaft ist mithin Tatbestandsmerkmal und vom Strafgericht selbst zu prüfen (vgl Philipp, WK2 § 211 Rz 5; RZ 1966, 48).

II. Äußere Tatseite

3

Die Tathandlung besteht in der Vollziehung des Beischlafs. Es wird mithin Vereinigung der Geschlechtsteile verlangt; bloß unternommener Beischlaf genügt nicht, kann uU aber Deliktsversuch begründen (SSt 48/8 = EvBl 1977/165; 15 Os 26/96; SSt 2004/60; 14 Os 50/16h; Philipp, WK2 § 211 Rz 7). Emissio oder immissio semini...

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