StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 170 Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
Schrifttum
S bei § 169.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt, Tatobjekt und äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Strafe | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 459 StG. Mit Strafe bedroht ist, wer eine der in § 169 bezeichneten Taten fahrlässig begeht; im Übrigen deckt sich der Tatbestand mit dem der (vorsätzlichen) Brandstiftung.
II. Tatsubjekt, Tatobjekt und äußere Tatseite
2
Hinsichtlich Subjekt, Objekt und äußere Tatseite vgl die Ausführungen bei § 169 Rz 2 ff, 8 ff. Es muss jedoch tatsächlich eine Feuersbrunst herbeigeführt worden sein; die bloße Gefahr des Entstehens einer solchen genügt nicht. Kam es daher - aus welchen Gründen immer, etwa weil es vorher gelöscht wird - nicht zum Ausbruch einer Feuersbrunst, kommt Bestrafung nach § 170 nicht in Betracht (Bertel/Schwaighofer, BT II15 §§ 169, 170 Rz 5; Flora, SbgK § 170 Rz 16; OGH 14 Os 59/04).
III. Innere Tatseite
2a
Es ist Fahrlässigkeit des Täters erforderlich. Die Fahrlässigkeit muss sich aber nicht auf die ganze Tat erstrecken, dh, der Täter muss nicht sowohl hinsichtlich der Verursachung einer...