StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 126c Missbrauch von Computerprogrammen oder Zugangsdaten
Schrifttum
S bei § 126a.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatmittel | |
III. | Tathandlungen | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Strafaufhebung | |
VI. | Abgrenzung und Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 126c wurde durch das StRÄG 2002 (BGBl I 2002/134) als Vorbereitungsdelikt zu den in Abs 1 Z 1 taxativ aufgezählten Delikten in Umsetzung der am in Budapest unterzeichneten Cyber-Crime-Konvention des Europarates (CyCC) eingeführt. Damit sollen gewisse Vorbereitungshandlungen zu den Delikten des § 118a, § 119, § 119a, § 126a, § 126b, § 148a bereits unter Strafe gestellt werden. Ansatzpunkte sind dabei die Computerprogramme und ähnliche Vorrichtungen, die besonders der Begehung dieser bestimmten Delikte dienen können.
1a
Eine beachtliche Änderung erfuhr § 126c durch das BGBl I 2023/99. Einerseits wurden die Strafdrohungen für die Tatbegehung bei einem Bezug auf einen widerrechtlichen Zugriff auf ein Computersystem (§ 118a), eine Verletzung des Telekommunikationsgeheimnisses (§ 119) oder ein missbräuchliches Abfangen von Daten (§ 119a) auf Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren erhöht (§ 126c Abs 1a).
Auch wer die Tat in Bezug auf ei...