StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 114 Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder Nötigung durch besondere Umstände
Schrifttum
S Vorbem zu §§ 111-117.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 114 normiert in Bezug auf die üble Nachrede (§ 111) und den Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung (§ 113) in Anlehnung an die von Lehre und Rsp zu den §§ 487 ff StG entwickelten Grundsätze zwei besondere Straflosigkeitsgründe. Im Fall des § 114 Abs 1 handelt es sich schon nach dem Wortlaut des Gesetzes um einen Rechtfertigungsgrund (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 114 Rz 1; Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 114 Rz 8), § 114 Abs 2 ist nach heute hA ein Entschuldigungsgrund (Kienapfel/Schroll, BT I5 § 114 Rz 1; Fabrizy/Michel/Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 114 Rz 8; Lambauer/Unger, SbgK § 114 Rz 1; Bertel/Schwaighofer/Venier, BT I16 § 114 Rz 10; Rami, WK2 § 114 Rz 5; Mayerhofer, StGB6 § 114 Anm 3; Proske, ÖJZ 1977, 5).
II. Rechtfertigungsgründe
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Nach Abs 1 ist gerechtfertigt, wer durch eine der in den §§ 111 und 113 bezeichneten Handlungen
eine Rechtspflicht erfüllt oder
ein Recht ausübt (dazu allgemein 15 Os 89/89 = SSt 60/47).
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Ad a): In...