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StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
Tipold et al

StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

Kommentar

5. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-7073-4581-0

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Tipold et al - StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)

§ 289 Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

Daniel Bauer

Schrifttum

Aigner, Der (Amts)sachverständige im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, JBl 1983, 352; Probst, Amtssachverständige und bestellte Sachverständige, in: Moos-FS (1997) 165; s im Übrigen bei § 288.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Allgemeines
1
II.
Tatsubjekt
2
III.
Tatobjekt
3
IV.
Äußere Tatseite
4- 5a
V.
Innere Tatseite
6
VI.
Abgrenzung bzw Konkurrenz
7
VII.
Strafe
8
VIII.
Aussagenotstand, tätige Reue
9

I. Allgemeines

1

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren Art IX EGVG 1950; inhaltlich ist sie weitgehend dem § 288 Abs 1 nachgebildet.

II. Tatsubjekt

2

Als Täter kommen Zeugen und Sachverständige in Betracht, nicht auch Auskunftspersonen. Die Begriffe richten sich zwingend nach dem Verwaltungsverfahrensrecht (AVG, VStG, FinstrG ua), zumal § 289 die Rechtspflege im Bereich des Verwaltungsrechts schützt (Tipold, SbgK § 289 Rz 12).

III. Tatobjekt

3

Objekt der Tat ist

1.

bei Zeugen deren Aussage,

2.

bei Sachverständigen der Befund und das Gutachten.

Es gilt hiezu das zu § 288 Abs 1 Gesagte.

IV. Äußere Tatseite

4

Tatbildlich handelt, wer vor einer Verwaltungsbehörde

1.

als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache falsch aussagt,

2.

als Sachverständiger ei...

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