StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 194 Verbotene Adoptionsvermittlung
Übersicht der Kommentierung
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I. | Vorspann | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Qualifikation | |
VI. | Strafe |
I. Vorspann
§ 194 enthielt früher den Straftatbestand des Ehebruchs; die Bestimmung wurde durch BGBl 1996/762 aufgehoben.
II. Tatsubjekt
1
Täter kann jedermann sein. Die Strafbarkeit als Beteiligte ist für Annehmende und Wahlkinder durch Abs 3 explizit ausgenommen.
III. Äußere Tatseite
2
Taterfolg ist die Zustimmung durch die dazu berechtigte Person (siehe dazu § 192 Abs 3 ABGB) zur Adoption einer minderjährigen Person durch eine andere Person. Als Tathandlung kommt jede Handlung in Betracht, die diesen Erfolg bewirkt (Bertel/Schwaighofer, BT II15 § 194 Rz 2; Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 194 Rz 5). Voraussetzung ist weiters, dass die zustimmungsberechtigte Person oder eine andere Person einen Vorteil für ihre Zustimmung von wem auch immer erlangt (Ramsauer, SbgK § 194 Rz 45, für den das Versprechen des Vorteils genügt). Vorteil ist jede materielle wie auch immaterielle Zuwendung (Hinterhofer/Rosbaud, BT II7 § 194 Rz 6; Ramsauer, SbgK § 194 Rz 43; Markel, WK2 § 194 Rz 13).
3
Erfasst ist nur die Adoption Minderjähriger. Die Adoption Volljähriger ist ...