StGB | Strafgesetzbuch (Leukauf/Steininger)
5. Aufl. 2025
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§ 241h Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels
Schrifttum
S bei § 241a; Salimi, Die neue Richtlinie über unbare Zahlungsmittel und ihre Umsetzung in Österreich, in Lewisch, Jahrbuch Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit 2022, 141; Stricker, Ausspähen von Daten eines unbaren Zahlungsmittels (§ 241h StGB) - Problematische Vorverlagerung der Strafbarkeit? JSt 2017, 104.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Tathandlung | |
IV. | Vorsatz | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Tätige Reue | |
VII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
§ 241h wurde durch die Strafrechtsreform 2015 geschaffen, um Strafbarkeitslücken zu schließen (vgl Bericht der Arbeitsgruppe StGB 2015, III-104 BlgNR XXV. GP 43 f hinsichtlich fingierter E-Mails, aber auch für ein In-Augenschein-Nehmen der Daten des Zahlungsmittels; dem folgend EBRV 689 BlgNR XXV. GP 39 f). Abs 1 enthält ein Vorbereitungsdelikt, Abs 2 die wegen dieser Eigenschaft des Tatbestandes gebotene Reuebestimmung.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind Daten eines unbaren Zahlungsmittels (iSd § 74 Abs 1 Z 10; Schroll, WK2 § 241h Rz 4; zu Abgrenzungsschwierigkeiten wegen der Neudefinition des unbaren Zahlungsmittels Salimi, Jahrbuch (2022) 144 ff). Das sind all...