StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 278b Terroristische Vereinigung
Schrifttum
Lehner, Neue Entwicklungen der Straftatbestände zur Terrorismusbekämpfung, FS Höpfel (2018), 175; Schallmoser, Beteiligung an terroristischer Vereinigung im Ausland und inländische Gerichtsbarkeit, JBl 2017, 809; Wessely, Zu den neuen Terrorismustatbeständen im StGB, ÖJZ 2004, 827.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Konkurrenz | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2002/134 eingefügt; mit dieser Bestimmung soll der Rahmenbeschluss zur Terrorismusbekämpfung umgesetzt werden (Sadoghi, SbgK § 278b Rz 1 ff; Fabrizy, StGB13 § 278b Rz 1; Plöchl, WK2 § 278b Rz 2). Wie die § 277, 278 und 278a erfasst auch dieses Delikt Vorbereitungshandlungen, und zwar in Bezug auf die in § 278c genannten terroristischen Straftaten und die in § 278d genannte Terrorismusfinanzierung. Die Kataloge dieser Terrorismus betreffenden Delikte sind nicht miteinander abgestimmt, wie auch all diese Organisationsdelikte nicht miteinander abgestimmt sind. Grund dafür ist auch, dass verschiedene internationale Vorgaben umgesetzt wurden, und dabei nicht unbedingt versucht wu...