StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 39a Änderung der Strafdrohung bei bestimmten Gewalttaten
Schrifttum
Grafl, Freiheitsstrafe als ultima ratio? Gedanken zur Effizienz von strengen Strafen, JAP 2006/2007, 199; Grafl/Gratz/Höpfel/Hovorka/Pilgram/Schroll/Soyer, Kriminalpolitische Initiative: Mehr Sicherheit durch weniger Haft! JRP 2011, 136.
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Der Gesetzgeber der Strafgesetznovelle 2011, BGBl I 2011/130, vermeinte, zum erhöhten Schutz Unmündiger (wer das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – § 1 Z 1 JGG) die Strafuntergrenzen anheben zu müssen, und folgt damit dem Gedanken, dass die Höhe der Strafdrohung – und hier der Untergrenze – maßgebende Bedeutung für die Entscheidung des Täters zur Tatbegehung hat (vgl die Zweifel bei Meyer, Kriminologie3 § 9 Rz 90 mwN; Grafl, JAP 2006/2007, 199; Grafl/Gratz/Höpfel/Hovorka/Pilgram/Schroll/Soyer, Kriminalpolitische Initiative: Mehr Sicherheit durch weniger Haft! JRP 2011, 136 f; kritisch Flora, WK2 § 39a Rz 2 ff). Mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 wurde diese Bestimmung ganz wesentlich erweitert, was auch zu einer Änderung der Überschrift führte. Die Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer solchen Regelung können aufrechtbleiben. Da mit dieser Änderung unbestimmte Begriffe aus der frü...