StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
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§ 153d Betrügerisches Anmelden zur Sozialversicherung oder Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse
Schrifttum
S bei § 153c.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Äußere Tatseite | ||
A. | Tathandlungen/Täterkreis | ||
B. | Auflaufende Sozialversicherungsbeiträge in Folge der Anmeldung | ||
C. | Auflaufende Zuschläge nach dem BUAG in Folge der Meldung | ||
III. | Innere Tatseite | ||
IV. | Nicht vollständige Leistung der Beiträge/Zuschläge | ||
V. | § 153d Abs 3 | ||
VI. | Tätige Reue | ||
VII. | Abgrenzungsfragen, Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Durch das Sozialbetrugsgesetz (BGBl I 2004/152) wurde das StGB um den Tatbestand „Betrügerisches Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz“ (§ 153d) erweitert. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass oftmals nicht feststellbar war, wer die Anmeldung konkret vorgenommen hat. Zudem erwies sich die Berechnung der strafrechtlich relevanten Rückstände als problematisch (EBRV 689 BlgNR 25. GP 24). Im Rahmen des StRÄG 2015 (BGBl I 2015/112) kam es – mit dem Ziel, Scheinanmeldungen effizienter entgegenzuwirken (EBRV 689 BlgNR 25. GP 2) – zur Umgestaltung des § 153d in einen „Scheinfirmenparagraphen“ (EBRV 689 BlgNR 25. GP 24).
2
Unter Berücksichtigung der angedachten Funktion is...