StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2020
1. Aufl. 2020
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 148 Gewerbsmäßiger Betrug
Schrifttum
Schwaighofer, Fragen zur neuen Gewerbsmäßigkeit – was sind „solche“ Taten? JSt 2016, 323. S auch bei § 146.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Allgemeines
1
Die Qualifikation des § 148 trifft den gewerbsmäßigen Betrüger. Seit dem StRÄG 2015 sind die Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit enger gefasst. S dazu § 70.
2
Der Täter hat die Absicht (vgl SSt 2008/29 = EvBl 2008/146 = AnwBl 2009, 9), sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen (§ 70 Abs 3) zu verschaffen (§ 70 Rz 4) . Wird von vornherein ein betragsmäßig begrenzter Deliktserfolg angestrebt, scheidet Gewerbsmäßigkeit aus (Mayerhofer, StGB6 § 148 E 2b; SSt 2006/56).
3
Beim Begriff der Gewerbsmäßigkeit kommt es gerade (auch) bei betrügerisch herausgelockten Vermögenswerten auf die Art und den Erfolg ihrer späteren Verwendung nicht an; die Motivation, aus den Einnahmen Schulden abzudecken bzw überhaupt damit eine Notlage zu beseitigen oder zu entschärfen, sodass dem Täter von der Betrugsbeute „überhaupt nichts bleibt“, steht der Annahme gewerbsmäßig begangenen Betruges nicht en...