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Antiquitätenhandel: Gewerbebetrieb
•Bei einer unbestritten über Jahre hindurch ausgeführten Tätigkeit (Antiquitätenhandel) kann kein Zweifel bestehen, daß ein derartiger Weiterverkauf von Waren nachhaltig erfolgt und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. - (§ 23 Z 1 EStG 1972), (Abweisung)
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