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Kameradschaftspflege als Vereinszweck
(A. B.) - Dem Grundsatz der formellen Satzungsmäßigkeit (§ 60 Abs. 1 dAO, vergleichbar § 41 Abs. 1 BAO) ist genügt, wenn sich die satzungsmäßigen Voraussetzungen aufgrund einer Auslegung der Satzungsbestimmungen ergeben. Ist danach - auf Grund einer Gesamtschau dieser Bestimmungen - noch hinreichend genau erkennbar, daß der Verein der musikalischen Betätigung dient und die in den Vereinszweck aufgenommene „Förderung der Kameradschaft" nur als mittelbare Folge dieser Betätigung angestrebt wird, ist dem Ausschließlichkeitsgebot der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke entgegen der Ansicht des Finanzamtes entsprochen (BFH, Urteil v. , V R 57, 58/96, BStBl. II 1999, 331).