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SWK 25, 1. September 1999, Seite R 072

Getränkesteuer Tirol

Der im § 2 Abs. 2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes gebrauchte Begriff des Entgelts bedeutet nicht, daß die Gegenleistung des Letztverbrauchers unbedingt Zug um Zug und getrennt von anderen Leistungen erbracht oder besonders ausgewiesen werden muß; es muß daher – ebenso wie im Fall des hg. Erkenntnisses Zl. 93/17/0131 zur Abgabe von Frühstücksgetränken - von einer entgeltlichen Abgabe der in Rede stehenden Getränke gesprochen werden, weil - jedenfalls in wirtschaftlicher Betrachtungsweise - ein Zusammenhang zwischen der Berechtigung zum Konsum von bestimmten Getränken zum Abendessen und Entgeltleistung der Letztverbraucher für die Halbpension im gegenständlichen Unternehmen vorliegt, wenn auch aus Gründen der Werbung die vom Pensionsgast zu erbringende Entgeltleistung für die Getränke nicht gesondert ausgewiesen wird. - (§ 2 Abs. 2 Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetz), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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