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Rechts- und Amtshilfe Ö-D
•Im Sinne des zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Rechts- und Amtshilfevertrages ist zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen eine Erklärung betreffend Vollstreckbarkeit und der Verweis auf Art. 12 erforderlich.
(Art. 12 des Vertrages zwischen Deutschland und Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten vom ), (Abweisung)
(, 98/16/0289)