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SWK 25, 1. September 1999, Seite R 73

Rechts- und Amtshilfe Ö-D

Im Sinne des zwischen Deutschland und Österreich bestehenden Rechts- und Amtshilfevertrages ist zur Vornahme von Sicherungsmaßnahmen eine Erklärung betreffend Vollstreckbarkeit und der Verweis auf Art. 12 erforderlich.

(Art. 12 des Vertrages zwischen Deutschland und Österreich über Rechts- und Amtshilfe in Zoll-, Verbrauchsteuer- und Monopolangelegenheiten vom ), (Abweisung)

(, 98/16/0289)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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