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Zollschuld: Entstehung
•Wurden anläßlich der Einfuhr von Obst- und Gemüselieferungen hinsichtlich der Art und Menge der eingeführten Waren unrichtige Angaben gemacht, entsteht die Zollschuld lediglich hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. - (§ 175 Abs. 3 lit. c ZollG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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