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SWK 25, 1. September 1999, Seite R 071

Zollschuld: Entstehung

Wurden anläßlich der Einfuhr von Obst- und Gemüselieferungen hinsichtlich der Art und Menge der eingeführten Waren unrichtige Angaben gemacht, entsteht die Zollschuld lediglich hinsichtlich des unerhoben gebliebenen Zollbetrages. - (§ 175 Abs. 3 lit. c ZollG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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