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Zollgesetz: Unbilligkeit
•Werden Waren in einer großen Anzahl von Fällen unter Verletzung der Erklärungspflicht eingeführt und stellt dies Teil eines Gesamtkonzeptes dar, bei dem einerseits die zum Schutze der inländischen Landwirtschaft erlassenen, marktordnungsrechtlichen Vorschriften verletzt werden, andererseits aber eine nicht unbedeutende Abgabenersparnis erzielt wird, kann in der nach Aufdeckung der Machenschaften zur Last fallenden Abgabenbelastung eine Unbilligkeit nicht erblickt werden. - (§ 183 Abs. 1 ZollG), (Abweisung)
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