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Zur Aufzeichnungspflicht bei Lieferung von Lebensmitteln und Getränken
Steuererleichterung beinhaltet Steuerfalle für den Verkäufer
Im Steuerrecht darf man sich über nichts mehr wundern. Was das Parlament als Gesetzgeber nicht beschließt oder nicht beschließen will, kann das Finanzministerium durch eine einfache Verordnung erreichen. Dies allein wäre noch nichts Schlechtes. Doch sollten die Verordnungen und Erlässe so klar und eindeutig sein, daß sie jeder Staatsbürger auch findet. Denn der Grundsatz, daß „Unkenntnis nicht vor Strafe schützt" ist für den rechtsunkundigen Bürger schon schwer genug zu verstehen. Noch schwerer wird es für den Fachmann, wenn in Verordnungen andere Bestimmungen so geschickt versteckt werden, daß sie dort niemand sucht.
Leider passieren solche Dinge auch im österreichischen Steuerrecht. Wenn eine Verordnung über die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung erlassen wird, dann würde jeder sachkundige Steuerpflichtige eine solche im Bereich der Bundesabgabenordnung suchen. Denn dort beschäftigt sich ein ganzer Abschnitt in den §§ 124 ff. mit der Führung von Büchern und Aufzeichnungen. Daher würde sich ein Steuerpflichtiger eine Ausgabe der BAO kaufen und im Inhaltsverzeichnis die Bestimmungen über ordnungsmäßige Aufzeichnungen suchen. Wenn er sich auskennt und mit den Abteilungen des BM...