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SWK 25, 1. September 1999, Seite K 18
Umsatzsteuer - Strohmann als Unternehmen
Strohmann als Unternehmen (§ 2 UStG)
Ein sogenannter Strohmann, der im eigenen Namen Gegenstände verkauft und bewirkt, daß dem Abnehmer die Verfügungsmacht daran eingeräumt wird, kann umsatzsteuerlich Leistender sein (BFH , V R 4/98, in BB 1999, 1365).