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Interessentenbeiträge Sgb.
•Wenn die Salzburger Landesregierung betreffend Vorauszahlung nach dem Salzburger Interessentenbeiträgegesetz in der Bewertungspunkteverordnung 1978 die Punkteeinheit bei Campingplätzen mit drei Campinggästen statt bloß mit einem festgelegt hat, so hat sie dabei bereits den Umstand hinreichend berücksichtigt, daß Campingplätze nicht ganzjährig voll ausgelastet sind, weshalb diese Festsetzung auch keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes begegnet. - (§ 4 Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. Nr. 161/1962), (Abweisung)
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