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Landwirtschaftliches Vermögen
•Ist mit Rücksicht auf die bestehenden Verwertungsmöglichkeiten anzunehmen, daß dauernd leerstehende Gebäude oder Gebäudeteile in absehbarer Zeit anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden, sind sie aus dem landwirtschaftlichen Vermögen auszuschließen. - (§ 52 Abs. 2 Bew G), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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