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Interessentenbeitrag NÖ
•Das Niederösterreichische Tourismusgesetz 1991 verweist hinsichtlich des heranzuziehenden Umsatzes ausdrücklich auf das UStG 1972; daraus ergibt sich, daß bei der Berechnung des Interessentenbeitrages nur jene Umsätze herangezogen werden können, die innerhalb der Gemeinde erzielt werden, wobei der VwGH von den zum UStG 1972 entwickelten Grundsätzen betreffend den Ort der Lieferung oder Leistung ausgeht. - (§ 13 Niederösterreichisches Tourismusgesetz 1991), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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