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SWK 25, 1. September 1999, Seite R 071

Naturschutzabgabe Tirol

Für die Inanspruchnahme der Natur durch Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt wurde, ist eine Naturschutzabgabe zu entrichten, wobei Vorhaben von Körperschaften öffentlichen Rechts nicht der Abgabenpflicht unterliegen; dabei reicht bei einer juristischen Person des Privatrechtes das Vorliegen eines öffentlichen Interesses an einem bestimmten Vorhaben allein für den Befreiungstatbestand nicht aus. - (§ 19 Tiroler Naturschutzgesetz 1991), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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