zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 25, 1. September 1999, Seite R 74

Verfahren: Beweisaufnahme

Es geht nicht an, daß zwischen dem Einlangen der Berufung und dem Ergehen der ersten Berufungsentscheidung fünfeinhalb(!) Jahre vergehen und die Behörde einen solcherart eingetretenen Zeitablauf zum Anlaß nimmt, um eine angebotene Beweisführung für einen entsprechend lange zurückliegenden Zeitpunkt als „wenig erfolgversprechend" abzutun. - (§ 183 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...