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SWK 25, 1. September 1999, Seite R 074

Verfahren: Beweisaufnahme

Es geht nicht an, daß zwischen dem Einlangen der Berufung und dem Ergehen der ersten Berufungsentscheidung fünfeinhalb(!) Jahre vergehen und die Behörde einen solcherart eingetretenen Zeitablauf zum Anlaß nimmt, um eine angebotene Beweisführung für einen entsprechend lange zurückliegenden Zeitpunkt als „wenig erfolgversprechend" abzutun. - (§ 183 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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