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Aktueller Stand des Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH betreffend die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Getränkesteuer
Der im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren zuständige Generalanwalt hat am dem EuGH die Schlußanträge vorgelegt. Nach Meinung des Generalanwalts verstößt die österreichische Getränkesteuer nicht gegen Art. 33 der 6. USt-RL. Hingegen sieht der Generalanwalt aber eine Unvereinbarkeit der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke mit Art. 3 Abs. 2 der Verbrauchsteuerrichtlinie. Weiters stellt die Steuerbefreiung des Ab-Hof-Verkaufs von Wein von der Getränkesteuer nach Ansicht des Generalanwalts eine unzulässige Beihilfe dar.
Hinsichtlich der von der österreichischen Bundesregierung beantragten zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des EuGH-Urteils (auf Sachverhalte nach Ergehen des Urteils) vertritt der Generalanwalt die Meinung, daß im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, die eine Beschränkung der Rückwirkung des Urteils rechtfertigen können. Für den Fall, daß der Gerichtshof trotzdem beschließen sollte, die zeitlichen Wirkungen seines Urteils zu beschränken, schlägt der Generalanwalt vor, der Gerichtshof solle gemäß seiner Rechtsprechung jene von einer solchen Beschränkung ausnehmen, die nach nationalem Recht Klage erhoben oder einen gleichwertigen R...