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Dürreschäden: Entschädigung
• Dürreschäden sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes einer Naturkatastrophe gleichzuhalten, bei welcher sich die Hilfsbedürftigkeit aus der Betroffenheit vom Ereignis ergibt; dem § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 ist eine Einschränkung auf die Abgeltung bestimmter Arten von Schäden nicht zu entnehmen, es kann daher auch die Entschädigung für einen Ernteausfall dieser Bestimmung subsumiert werden. - (§ 3 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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