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SWK 25, 1. September 1999, Seite R 070

Lustbarkeitsabgabe Linz

Die Lustbarkeitsverordnung der Stadt Linz definiert als Lustbarkeiten solche Veranstaltungen, welche geeignet sind, die Besucher bzw. Benützer zu unterhalten und zu ergötzen; hiezu zählen insbesondere Tanzbelustigungen. - (§ 1 Abs. 2 Lustbarkeitsabgabenverordnung der Stadt Linz), (Abweisung)

(2 Erk., , 98/15/0031)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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