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SWK 25, 1. September 1999, Seite R 071

Aufschließungsbeitrag NÖ

Schon das Gebot der Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Differenzierungen bei der Vorschreibung von Aufschließungs- bzw. Ergänzungsabgaben zwischen mit gleich dimensionierten Gebäuden zulässigerweise bebauten Liegenschaften in Gebieten mit oder ohne Bebauungsplan kann die auch für die Definition des Bauklassenkoeffizienten im Sinne des § 15 Z 2 BauO 1976 maßgebende Bestimmung des § 14 Abs. 3 letzter Satz NÖ BauO 1976, wonach im Anlaßfall der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf einem Bauplatz, für den noch keine Bebauungshöhe festgelegt ist, für den Bauklassenkoeffizienten die bewilligte Gebäudehöhe maßgebend ist, nur dahin verstanden werden, daß unter „bewilligter Gebäudehöhe" die für die Einordnung in eine bestimmte Bauklasse maßgebliche Gebäudehöhe an der straßenseitigen Front gemeint war. - (§ 39 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bauordnung 1996, LGBl. Nr. 8200-0), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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