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SWK 25, 1. September 1999, Seite T 242

Empfehlungen des Fachsenats an den Berufsstand

Mag. Dr. Thomas Keppert

Aus derzeitiger Sicht bestehen nach wie vor drei - realistische - Möglichkeiten für das Urteil des EuGH:

Erstens kann der Gerichtshof von der Rechtsmeinung des Generalanwalts abweichen und die gemeinschaftsrechtlichen Bedenken gegen die Getränkesteuer verwerfen.

Zweitens kann der Gerichtshof den Ausführungen des Generalanwalts hinsichtlich der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke folgen und keine zeitliche Beschränkung der Wirkungen seines Urteils verfügen.

Drittens kann der EuGH zwar die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke aussprechen, aber gleichzeitig die zeitlichen Wirkungen seines Urteils auf diejenigen Sachverhalte beschränken, die nach dem Ergehen des Urteils verwirklicht werden. Für diesen Fall ist aber anzunehmen, daß der Gerichtshof - entsprechend des Vorschlags des Generalanwalts sowie seiner ständigen Judikatur - neben den beiden Beschwerdeverfahren auch alle anhängigen „Rechtsbehelfverfahren" von der zeitlichen Beschränkung der Wirkungen des Urteils ausnimmt.

Je nach Ausgang des Verfahrens ist aus Sicht des Fachsenats folgendes zu beachten:

Im Fall, daß der EuGH die gemeinschaftsrechtlichen Bedenke...

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