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ErbSt: Steuerschuld
•Im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes ist im Zusammenhang mit der steuerlichen Erfassung von Sparbüchern vorweg die Frage zu klären, ob der Erblasser zur Zeit seines TodesS. R 73 überhaupt noch Gläubiger der in den Sparbüchern verbrieften Geldforderungen war. - (§ 12 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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Anmerkung: Im Beschwerdefall war die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 17 ErbStG noch nicht anzuwenden.