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Geplanter Erlaß zu den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 2000
Ort der Lieferung - Leistung für das Unternehmen - Erwerbsschwelle, Lieferschwelle
Seitens des BMF ist beabsichtigt, in einem Erlaß einzelne umsatzsteuerrechtliche Bestimmungen des Steuerreformgesetzes 2000 an Hand von Beispielen zu erläutern (siehe ÖStZ 1999, 410 f.). In der Folge werden diese Beispiele wiedergegeben und in Kursivschrift z. T. mit Anmerkungen versehen:
• Ort der Lieferung (§ 3 Abs. 8)
Die Unterscheidung zwischen Beförderung bzw. Versendung (durch den liefernden Unternehmer) einerseits und Abholung (Beförderung oder Versendung durch den Abnehmer) andererseits fällt weg.
Praktische Auswirkungen ergeben sich beim sog. Reihengeschäft. Dazu folgende Beispiele:
• Beispiel 1:
Der Hersteller W in Wien verkauft eine Ware an den Großhändler K in Köln. K holt die Ware von W ab.
Bisherige Rechtslage:
Die Lieferung (Abholfall) wird nach § 3 Abs. 7 dort ausgeführt, wo sich die Ware zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet (Lieferort daher Wien).
Neue Rechtslage:
Die Lieferung gilt gemäß § 3 Abs. 8 mit dem Beginn der Beförderung als ausgeführt (Lieferort daher unverändert Wien).
Im Beispiel 1 ergeben sich auf den ersten Blick keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage: Wie bisher ist der Ort der ersten Lieferung (durch W) in Österreich. Änderungen ergebe...