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SWK 25, 1. September 1999, Seite R 69

Schwarzeinkünfte: Zuordnung

Einnahmen aus durch „Schwarzeinkäufe" erworbene Waren sind auch dann dem Abgabepflichtigen zuzurechnen, wenn die Lieferscheine nicht auf seinen Namen lauten, aber aufgrund entsprechender Ermittlungen der Behörde eine Zuordnung der Lieferungen an ihn ermöglicht. - (§ 128 Abs. 2 WAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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