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Richtlinie des BMF vom 16.12.2016, BMF-010222/0082-VI/7/2016
9 EINKÜNFTE AUS NICHTSELBSTÄNDIGER ARBEIT (§ 25 EStG 1988)
9.4 Pensionen (§ 25 Abs. 1 Z 2 und 3 EStG 1988)

9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen

682Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben, sind diese Bezüge und Vorteile nur zu 25% zu erfassen (vgl. auch -F/09, wonach nichtobligatorische Bezüge einer ausländischen Pensionskasse nur zu einem Viertel zu erfassen sind, und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Beitragszahlungen zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigt wurden).

Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert wurden, sind sie ebenfalls nur zu 25% zu erfassen, wenn sie die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben.

Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei behandelt wurden, sind sie ebenfalls nur mit 25% zu erfassen.


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Pensionskassenbeiträge
(Beiträge an Pensionskassen iSd PKG, an ausländische Einrichtungen iSd § 5 Z 4 PKG und an betriebliche Kollektivversicherungen iSd 93 VAG 2016)
inländisch
ausländisch
AG-Beiträge
AN-Beiträge
AG-Beiträge
AN-Beiträge
Behandlung der Beiträge
Steuerfrei
Sonderausgaben oder Prämie § 108a EStG 1988 oder steuerfrei nach
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988
Steuerfrei, soweit eine gesetzliche Verpflichtung (§ 26 Z 7 EStG 1988), sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sonderausgaben möglich )
Werbungskosten, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sonst Sonderausgaben
Behandlung der Pensionsleistung
Zur Gänze steuerpflichtig
Erfassung zu 25%, soweit Sonderausgaben oder steuerfrei nach
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988
Zur Gänze steuerpflichtig, wenn die Beiträge nicht versteuert wurden
Zur Gänze steuerpflichtig, soweit Beiträge die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) vermindert haben,
sonst 25%
Steuerfrei, soweit Prämie nach § 108a EStG 1988
Wenn steuerpflichtiger Arbeitslohn, Erfassung zu 25%


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
-F/09
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 108a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Z 4 PKG, Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990
§ 93 VAG 2016, Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 34/2015
Schlagworte:
Lohnsteuer - Pension - Pensionskasse - ausländische Pensionskasse - betriebliche Kollektivversicherung - Pensionskassenbeitrag
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457