7.8 Kirchenbeiträge (§ 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)
558Als Sonderausgaben können sowohl Beiträge an nach österreichischen Gesetzen anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften abgezogen werden als auch Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes, wenn es sich dabei um jene Kirchen und Religionsgesellschaften handelt, die in Österreich gesetzlich anerkannt sind (zB französische katholische Kirche, deutsche evangelische Kirche) und die Voraussetzungen gemäß Rz 559 f erfüllt sind. Beiträge an religiöse Bekenntnisgemeinschaften, gemeinnützige Vereine mit religiösen Zielsetzungen und Sekten sind nicht absetzbar.
559Kirchenbeiträge, die ab geleistet werden, sind von der verpflichtenden Sonderausgaben-Datenübermittlung umfasst (siehe Rz 630a). Gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, an die verpflichtende Beiträge zu leisten sind, sind auf der BMF-Homepage in der "Liste der begünstigten Einrichtungen (zB Spenden, Kirchen, Versicherungen)" unter dem Typ "KR - Kirchen und Religionsgesellschaften mit verpflichtenden Beiträgen ( § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988)" veröffentlicht.
560Absetzbar sind nur Zahlungen, die auf Grund der Beitragspflicht nach der jeweiligen Kirchenbeitragsordnung geleistet werden. Andere Zahlungen (zB Spenden) sind nicht begünstigt. Gegen die betragliche Beschränkung der Abzugsfähigkeit von Kirchenbeiträgen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken ().
Die Verpflichtung des zu leistenden Kirchenbeitrages ergibt sich aus der jeweiligen Beitragsordnung, dh. die Verpflichtung muss dem Grunde nach, aber nicht der Höhe nach in der Beitragsordnung festgelegt sein. Lässt die Beitragsordnung zu, dass ein Teil des Kirchenbeitrages (zB 50%) zweckgewidmet an bestimmte Institutionen geleistet werden kann, wird durch die Wahrnehmung dieser Möglichkeit der Rechtscharakter der Zahlung nicht verändert. Die Beurteilung einer Zahlung als Beitrag an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 schließt eine Beurteilung derselben Zahlung als Zuwendung im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Verbindung mit § 4a EStG 1988 und umgekehrt aus (). Diese zweckgewidmeten Beitragszahlungen können daher - soweit sie als Kirchenbeitrag anzusehen sind - nicht als Spenden nach § 4a EStG 1988 bzw. § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 abgesetzt werden.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 OrientKG, Orientalisch-orthodoxes Kirchengesetz, BGBl. I Nr. 20/2003 Anerkennung Baptistengemeinden, Evangelikaler Gemeinden, ELAIA Christengemeinden, Pfingstgemeinde und Mennonitischen Freikirche als Kirche, BGBl. II Nr. 250/2013 Anerkennung der Anhänger der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft als Religionsgesellschaft, BGBl. II Nr. 133/2013 § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 559 f LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 630a § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457