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Richtlinie des BMF vom 20.07.2011, BMF-010222/0121-VI/7/2011
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.7 Genussscheine, junge Aktien, Wohnsparaktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988)

7.7.2 Junge Aktien

7.7.2.1 Begünstigte junge Aktien

544Begünstigte junge Aktien sind solche, die vor dem angeschafft und entweder anlässlich der Gründung oder anlässlich einer Kapitalerhöhung einer begünstigten AG über eine Bank erworben wurden, wenn für die erworbenen Aktien weder Garantien hinsichtlich des Wertes noch der Dividendenansprüche abgegeben worden sind. Begünstigt ist stets nur der Ersterwerb einer jungen Aktie von der ausgebenden Bank. Jeder weitere Erwerb, auch wenn er innerhalb der Frist von drei Monaten ab Eintragung der Gesellschaft bzw. der Kapitalerhöhung erfolgt, ist nicht begünstigt.

545Bei Gründung einer begünstigten AG müssen die jungen Aktien im Rahmen der Gründung gegen sofortige Bareinzahlung mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und allenfalls Aufgeld) bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch angeschafft werden.

546Bei einer Kapitalerhöhung gegen Bareinzahlung müssen die jungen Aktien mit sofortiger voller Leistung des Ausgabebetrages (Nennbetrag und Aufgeld) und bei einer ordentlichen oder genehmigten Kapitalerhöhung bis zum Ablauf von drei Monaten ab der Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch angeschafft werden. Bei einer bedingten Kapitalerhöhung muss die Ausübung des unentziehbaren Bezugsrechtes erklärt werden; der Sonderausgabenabzug steht erst bei Inanspruchnahme des Bezugsrechtes zu. Jeder spätere Erwerb sowie jeder weitere Erwerb nach Verkauf der jungen Aktien sind nicht mehr begünstigt.

547Erfolgt der Beschluss auf Kapitalerhöhung innerhalb von zwei Jahren nach der Eintragung des Beschlusses einer Kapitalherabsetzung mit Rückzahlung von Teilen des Grundkapitals bzw. erfolgte eine solche Kapitalherabsetzung bei einer AG oder GmbH als Rechtsvorgänger der Aktien ausgebenden Aktiengesellschaft, dann besteht keine Begünstigung.

548Die jungen Aktien müssen zur Gänze von einer oder mehreren Banken gemeinsam übernommen werden. Die für die Zeichnung aufgewendeten Mittel müssen der AG zusätzlich zugeflossen sein.

549Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist die Hinterlegung der jungen Aktien auf einem Depot.

7.7.2.2 Begünstigte Aktiengesellschaft

550Für die Ausgabe begünstigter junger Aktien kommen nur AG mit Sitz und Geschäftsleitung im Inland in Frage, wenn die AG

  • der Sektion Gewerbe oder Industrie einer Wirtschaftskammer angehört und

  • der Unternehmensschwerpunkt nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung (bzw. nach den Vorbereitungshandlungen) nachweislich die industrielle Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter im Inland - ausgenommen die Herstellung von elektrischer Energie, Gas, Wärme oder Wohnbauten - ist und

  • für den Fall der Insolvenz der AG keine allgemeinen Ausfallhaftungen übernommen worden sind.

551Als junge Aktien begebende AG kommt unter den Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 Z 4 lit. c EStG 1988 auch eine Holding-AG in Frage, wenn die Kapitalerhöhung nachweislich zur Übernahme einer Kapitalerhöhung bei einer begünstigten Tochter-AG dient.

7.7.2.3 Überprüfung der Voraussetzungen

552Das Vorliegen der Voraussetzungen wird vom Finanzamt über Antrag der begebenden AG überprüft und bescheinigt.

553Beantragt ein Steuerpflichtiger die Anerkennung eines Sonderausgabenabzuges für die Anschaffungskosten einer jungen Aktie, für die keine Bescheinigung besteht, so hat er das Vorliegen der Voraussetzungen für den Abzug nachzuweisen. Nicht begünstigt ist mangels Vorliegen der Voraussetzungen der Erwerb von "Altaktien" sowie der Erwerb von Aktien von Energieversorgungsunternehmen.

7.7.2.4 Wohnsparaktien

554Die Bestimmungen des § 18 EStG 1988 betreffend junge Aktien und der einheitliche Höchstbetrag des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 gelten auch für die vor dem erfolgte Erstanschaffung junger Aktien, Wandelschuldverschreibungen und Partizipationsrechten im Sinne des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993 idgF, zur Förderung des Wohnbaus (BG über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. Nr. 680/1994). Das Vorliegen der Voraussetzungen wird vom Finanzamt über Antrag der begebenden AG überprüft und bescheinigt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 18 Abs. 3 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457