7.6.5 Ausschluss des Sonderausgabenabzuges
540Wurden Beträge bereits einmal als Sonderausgaben für die Wohnraumschaffung geltend gemacht, dann können diese Beträge aus einem anderen Rechtstitel nicht nochmals als Sonderausgaben abgesetzt werden (§ 18 Abs. 3 Z 3 lit. a EStG 1988). Wird zB ein achtjährig gebundener Betrag innerhalb der Bindungsfrist rückgezahlt und für die Errichtung einer Eigentumswohnung verwendet, so unterbleibt zwar die Nachversteuerung, aber nur die restlichen Errichtungskosten sind begünstigt. Nach Ablauf der Bindungsfrist hat die Ausschlussbestimmung keine Wirkung.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457