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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.5 Beiträge und Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 1a und Z 2 EStG 1988)
7.5.3 Lebensversicherungen

7.5.3.3 Rentenversicherungen

479Beiträge zu Rentenversicherungsverträgen, die nach dem abgeschlossen werden, sind nur abzugsfähig, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist. Für diese Verträge besteht keine Mindestbindungsfrist zwischen Versicherungsabschluss und erster Rentenauszahlung. Besteht die vertragliche Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pensionsablöse in Anspruch zu nehmen, so lässt dies die steuerliche Absetzbarkeit unberührt (siehe jedoch Rz 481).

480Bei Rentenversicherungen mit vereinbarter mindestens lebenslänglicher Rentenzahlung entfällt das Erfordernis des mindestens gleichteiligen Er- und Ablebensrisikos, da bei diesen Versicherungen mangels feststehender Versicherungssumme im Erlebensfall kein Vergleich der Versicherungssummen bei Er- und Ableben durchgeführt werden kann.

481Werden Ansprüche aus einem begünstigten Rentenversicherungsvertrag mit lebenslänglicher Rentenzahlung vor oder nach Beginn der Rentenzahlung ganz oder zum Teil durch eine (auch entsprechend einer Optionsklausel ausbezahlte) Kapitalzahlung abgegolten, sind die aus dem Rentenversicherungsvertrag als Sonderausgaben abgesetzten Beträge nachzuversteuern (siehe Rz 606 ff).

482Für Verträge, die vor dem abgeschlossen worden sind, gelten die früheren Mindestbindungsfristen weiter (§ 117 Abs. 2 EStG 1988); da mit der ersten Rentenzahlung bereits ein Teil der Versicherungssumme anfällt, ist dieser Zeitpunkt für die Bemessung der Mindestbindungsfrist maßgeblich ().


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 481
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 606
Schlagworte:
Lohnsteuer - lebenslange Rentenzahlung
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457