7.12.2.2 Höchstbetrag für Kirchenbeiträge
585Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften können bis zu 600 Euro (bis 2023: 400 Euro) jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Eine Erhöhung des Höchstbetrages beim Alleinverdiener oder Alleinerzieher bzw. für Kinder ist nicht vorgesehen.
7.12.2.3 Höchstbetrag für Zuwendungen im Sinne der §§ 4a, 4b und 4c EStG 1988
586Freigebige Zuwendungen (Spenden) an nach § 4a EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig, wobei der Gesamtbetrag aller als Betriebsausgaben und Sonderausgaben abzugsfähiger Zuwendungen mit 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte (des jeweiligen Veranlagungsjahres) vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 und Z 9 EStG 1988 begrenzt ist. Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz. Der Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst auch solche, für die Österreich nach einem DBA kein Besteuerungsrecht zusteht ().
Beispiel 1:
Ein Arbeitnehmer erzielt im Jahr 2024 steuerpflichtige Bezüge (KZ 245 des Jahreslohnzettels) in Höhe von 23.500 Euro. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2024 beantragt er das Pendlerpauschale in Höhe von 1.476 Euro, Fortbildungskosten in Höhe von 2.024 Euro und absetzbare Spenden im Ausmaß von 1.900 Euro.
Bemessungsgrundlage für den Maximalbetrag iZm der Absetzbarkeit der Spenden ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser beträgt 20.000 Euro (23.500 - 1.476 - 2.024). Die Absetzbarkeit der Spenden ist mit 10% dieses Betrages (ds. 2.000 Euro) begrenzt. Die Spenden können daher in der beantragten Höhe von 1.900 Euro berücksichtigt werden.
Beispiel 2:
Ein Steuerpflichtiger erzielt Einkünfte im Jahr 2024 aus nichtselbständiger Arbeit (KZ 245 des Jahreslohnzettels) in Höhe von 30.000 Euro und einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 15.000 Euro. In seiner Einkommensteuererklärung 2024 beantragt er absetzbare Spenden in Höhe von 2.500 Euro.
Bemessungsgrundlage für den Maximalbetrag iZm der Absetzbarkeit der Spenden ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Dieser beträgt 15.000 Euro (30.000 - 15.000). Die Absetzbarkeit der Spenden ist mit 10% dieses Betrages (ds. 1.500 Euro) begrenzt. Die beantragten Spenden können daher nur im Ausmaß von 1.500 Euro berücksichtigt werden.
587Zuwendungen an nach § 4b EStG 1988 spendenbegünstigte Empfänger sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn diese zum Zweck der Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse erbracht werden. Zuwendungen sind insoweit abzugsfähig, als sie zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß § 18 Abs. 1 Z 7 und Z 9 EStG 1988 nicht übersteigen. Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz.
Zuwendungen, die vor dem erfolgen, dürfen zudem zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der erstmaligen Zuwendung und den folgenden vier Kalenderjahren insgesamt den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen.
Zuwendungen, die nach dem erfolgen und deren Berücksichtigung wegen Überschreitung des Höchstbetrages nicht möglich ist, können insoweit auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres als Sonderausgabe abgezogen werden (Zuwendungsvortrag).
Im jeweiligen Jahr geleistete Zuwendungen sind stets vorrangig abzuziehen. Nicht abzugsfähige Zuwendungen aus Vorjahren, die im Rahmen eines Zuwendungsvortrages zu berücksichtigen sind, sind in größtmöglichem Ausmaß zu verrechnen. Die zeitlich am längsten zurückliegenden Beträge sind dabei zuerst zu berücksichtigen.
588Zuwendungen an die Innovationsstiftung für Bildung ( § 1 Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, ISBG) sowie an deren Substiftungen ( § 4 Abs. 5 ISBG) zur Förderung ihrer Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 und 2 ISBG oder zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung im Sinne des § 4c EStG 1988 sind gemäß § 18 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 als Sonderausgaben abzugsfähig. Derartige Zuwendungen sind zusammen mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen im Kalenderjahr der Zuwendung grundsätzlich in Höhe von 10% des sich nach Verlustausgleich ergebenden Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig. Insoweit derartige Zuwendungen jedoch gemeinsam mit Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen weder den Betrag von 500.000 Euro noch den Gesamtbetrag der Einkünfte übersteigen, sind sie jedenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig. Lohnsteuerlich begünstigt behandelte nichtselbständige Einkünfte, die entsprechend § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988 im Rahmen der Veranlagung nicht dem Einkommensteuertarif unterworfen werden, bleiben bei Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte außer Ansatz. Die Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe ist daher wie folgt begrenzt:
Abzugsfähig sind Zuwendungen - unter allfälliger Berücksichtigung von Zuwendungen, die als Betriebsausgaben nach § 4c EStG 1988 berücksichtigt wurden - in Höhe von höchstens 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte.
Übersteigen die Zuwendungen, die Grenze von 10% des Gesamtbetrages der Einkünfte, sind sie bis zur Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte abzugsfähig, wobei die insgesamt berücksichtigten Zuwendungen den Betrag von 500.000 Euro nicht übersteigen dürfen.
Beispiel 1:
Gewinn (vor Gewinnfreibetrag): 100.000 Euro
Zuwendung aus dem Betriebsvermögen: 160.000 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 30.000 Euro
Als Betriebsausgabe sind gemäß § 4c EStG 1988 100.000 Euro abziehbar; der Gewinn beträgt demnach 0, der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 30.000, die 10%-Grenze beträgt 3.000 Euro. Von der noch nicht als Betriebsausgabe berücksichtigten Zuwendung (60.000 Euro) ist der Betrag von 30.000 Euro als Sonderausgabe abziehbar.
Beispiel 2:
Gewinn (vor Gewinnfreibetrag): 100.000 Euro
Zuwendung aus dem Betriebsvermögen: 120.000 Euro
Zuwendungen aus dem Privatvermögen: 500.000 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 800.000 Euro
Als Betriebsausgabe sind gemäß § 4c EStG 1988 100.000 Euro abziehbar; der Gewinn beträgt demnach 0, der Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 800.000, die 10%-Grenze beträgt 80.000 Euro. Von dem für die Berücksichtigung als Sonderausgabe in Betracht kommenden Betrag der Zuwendung (20.000 Euro + 500.000 Euro = 520.000 Euro) ist der Betrag von 380.000 Euro als Sonderausgabe abziehbar, sodass insgesamt 500.000 Euro berücksichtigt werden.
Für Zuwendungen, die nach dem erfolgen, gilt:
Soweit die Berücksichtigung einer Zuwendung wegen Überschreitung des Höchstbetrages nicht möglich ist, kann eine Zuwendung zur ertragsbringenden Vermögensausstattung auf Antrag in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen zusammen mit Zuwendungen des jeweiligen Jahres als Sonderausgabe abgezogen werden (Zuwendungsvortrag).
Im jeweiligen Jahr geleistete Zuwendungen sind stets vorrangig abzuziehen. Nicht abzugsfähige Zuwendungen aus Vorjahren, die im Rahmen eines Zuwendungsvortrages zu berücksichtigen sind, sind in größtmöglichem Ausmaß zu verrechnen. Die zeitlich am längsten zurückliegenden Beträge sind dabei zuerst zu berücksichtigen.
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen | |
---|---|
Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 ISBG, Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017 § 4 Abs. 5 ISBG, Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017 § 3 Abs. 1 und 2 ISBG, Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz, BGBl. I Nr. 28/2017 § 41 Abs. 4 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Kirchenbeitrag - Spendenbegünstigung |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457