7.11.2 Sonderausgaben bei beschränkt Steuerpflichtigen
578Beschränkt Steuerpflichtige können jene Sonderausgaben geltend machen, die sich auf das Inland beziehen. Darunter fallen:
Rentenzahlungen mit Inlandsbezug (Rentenempfänger ist in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig oder es liegt eine Rente über eine Liegenschaft in Österreich vor),
Versicherungsprämien an in Österreich zugelassene Versicherungsgesellschaften,
Schaffung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen im Inland,
Sanierung von Wohnraum im Inland,
inländische Genussscheine, junge Aktien und Wohnsparaktien,
Beiträge an in Österreich anerkannte inländische Kirchen und Religionsgesellschaften,
Steuerberatungskosten an im Inland befugte Personen für die Erstellung der österreichischen Einkommensteuererklärung,
Zuwendungen an inländische Empfänger im Sinne des § 4a EStG 1988.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 18 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise: | § 4a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Sonderausgaben beschränkt Steuerpflichtiger |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457