TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.10a Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

7.10a.3 Höhe des Sonderausgabenabzugs und Berücksichtigungszeitraum

573gAusgaben nach § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind ausschließlich im Wege eines Pauschalbetrages zu berücksichtigen. Wurde eine betraglich ausreichend hohe Ausgabe getätigt, für die eine Förderung des Bundes gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt wurde, sind im Kalenderjahr der Auszahlung der Förderung und in den folgenden vier Kalenderjahren - ohne Antrag oder weiteren Nachweis - jeweils ein Pauschbetrag von 800 Euro (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw. von 400 Euro (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) als Sonderausgabe zu berücksichtigen. Es werden somit über fünf Jahre verteilt insgesamt 4.000 bzw. 2.000 Euro berücksichtigt ( § 18 Abs. 1 Z 10 lit. c EStG 1988).

Beispiel 5:

Im September 2022 wird ein Heizkessel getauscht und es wird eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes ausbezahlt. Es werden in den Kalenderjahren 2022 bis 2026 jeweils 400 Euro pauschal als Sonderausgabe berücksichtigt.

Eine oder mehrere weitere begünstigte Maßnahmen (thermisch-energetische Sanierung bzw. Austausch eines fossilen Heizungssystems) innerhalb des fünfjährigen Berücksichtigungszeitraumes werden nicht durch einen eigenständigen Pauschalabzug, sondern im Wege der Verlängerung des Zeitraumes für die erste begünstigte Maßnahme berücksichtigt. In derartigen Fällen verdoppelt sich der Berücksichtigungszeitraum von fünf Jahren und beträgt somit zehn Jahre ( § 18 Abs. 1 Z 10 lit. d EStG 1988).

Bei Zusammentreffen von Maßnahmen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist zunächst der höhere Pauschalsatz zu berücksichtigen.

Beispiel 6:

Im August 2022 wird eine thermisch-energetische Sanierung durchgeführt, im Oktober 2022 wird ein Heizkessel getauscht. Eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes wurde jeweils ausbezahlt. Beide Ausgaben erfüllen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988. Der Berücksichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre und umfasst somit die Jahre 2022 bis 2031. In den Veranlagungen 2022 bis 2026 sind jeweils 800 Euro und in den Veranlagungen 2027 bis 2031 sind jeweils 400 Euro zu berücksichtigen.

Die Verdoppelung des Berücksichtigungszeitraumes erfolgt auch dann, wenn eine oder mehrere weitere begünstigte Maßnahmen innerhalb der vier Folgejahre vorgenommen werden. In diesem Fall ist die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalsatzes von der zusätzlichen Maßnahme abhängig.

Beispiel 7:

Im August 2022 wird ein Heizkessel getauscht. Eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes wurde ausbezahlt. Der im Jahr 2022 bezahlte Betrag nach Abzug der Förderung beträgt mehr als 2.000 Euro. Bei den Veranlagungen für die Kalenderjahre 2022 bis 2026 wird jeweils ein Betrag von 400 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt. Im Mai 2025 werden Ausgaben für eine thermisch-energetische Sanierung getätigt. Eine Förderung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes wurde ausbezahlt. Der im Jahr 2025 bezahlte Betrag nach Abzug von Förderungen beträgt mehr als 4 000 Euro. Ab der Veranlagung 2027 bis zur Veranlagung 2031 wird jeweils ein Betrag von 800 Euro als Sonderausgabe berücksichtigt.

Sollten mehrere zusätzliche Maßnahmen erfolgen, die unterschiedlichen Pauschalsätzen unterliegen, ist für die Höhe des ab dem sechsten Jahr zu berücksichtigenden Pauschalbetrages stets der höhere Pauschalsatz maßgebend.

Nach Ablauf von vier Jahren nach erstmaliger Berücksichtigung eines Pauschalbetrages können begünstigte Maßnahmen einen neuerlichen Pauschalabzug auslösen.

Beispiel 8:

Im Jahr 2022 wird eine begünstigte Maßnahme vorgenommen, die zur Berücksichtigung eines Pauschalbetrages von 400 Euro jährlich im Rahmen der Veranlagungen 2022 bis 2026 führt. Durch eine weitere Maßnahme im Jahr 2024 verlängert sich der Zeitraum des Pauschalabzuges um weitere fünf Jahre bis zum Jahr 2031. Im Jahr 2027 wird eine weitere begünstigte Maßnahme vorgenommen. Da diese außerhalb des Fünfjahreszeitraumes gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 lit. d EStG 1988 liegt, steht dafür in den Jahren 2027 bis 2031 ebenfalls ein Pauschalbetrag zu.

Betrifft eine Förderungsmaßnahme mehrere Eigentumswohnungen, die demselben Förderungsempfänger gehören, vermittelt nicht jede Eigentumswohnung ein Pauschale, da jede Wohnung von der derselben geförderten Maßnahme betroffen ist. Dieselbe geförderte Maßnahme führt nicht zu einer Verdoppelung des Pauschales. Dazu bedarf es einer "weiteren" geförderten Maßnahmen (zB nach einem Anschluss an Fernwärme erfolgt ein Fenstertausch).

7.10a.4 Zeitlicher Anwendungsbereich

573hDie Regelung ist gemäß § 124b Z 388 EStG 1988 erstmals für das Veranlagungsjahr 2022 anwendbar, sofern die für die getätigten Ausgaben gewährten Förderungen in der zweiten Jahreshälfte 2022 (nach dem ) ausbezahlt werden und das zugrundliegende Förderansuchen nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes nach dem eingebracht wurde.

Beispiel 9:

Im April 2022 wird für eine thermisch-energetische Sanierung ein Förderansuchen gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes gestellt. Das Ansuchen wird im Mai 2022 bewilligt und im Juli 2022 werden die Fördergelder ausbezahlt. Die Regelung des § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 ist anwendbar.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 124b Z 388 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§§ 23 bis 28 UFG, Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457