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Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
7.10a Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

7.10a.2 Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs

7.10a.2.1 Privatausgaben

573bDem Sonderausgabenbegriff entsprechend können nur private Ausgaben Berücksichtigung finden, dh. Ausgaben, die in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen und daher keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen ( § 18 Abs. 1 EStG 1988). Demnach berechtigen insbesondere Ausgaben im Zusammenhang mit betrieblich genutzten Gebäuden bzw. Gebäudeteilen oder im Rahmen von Vermietung und Verpachtung nicht zum Sonderausgabenabzug. In Frage kommen vor allem privat genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, Reihenhäuser und Wohnungen.

Das Sonderausgabenpauschale können nur natürliche Personen in Anspruch nehmen, weil § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 auf Körperschaftssteuersubjekte nicht anwendbar ist ( § 7 iVm § 8 Abs. 4 KStG 1988).

Der Abzugsfähigkeit steht nicht entgegen, dass eine Eigentümergemeinschaft, etwa iSv § 18 Wohnungseigentumsgesetz 2002 - WEG 2002, BGBl. I Nr. 70/2002, Sanierungsmaßnahmen vornehmen lässt. Gleichfalls ist es nicht erheblich, ob die finanzielle Deckung entsprechender Maßnahmen aus der Rücklage nach § 31 WEG 2002 gegeben ist - diesfalls kommt den Miteigentümern eine anteilige Abzugsfähigkeit zu.

7.10a.2.2 Förderungsauszahlung

573cDie Abzugsfähigkeit ist an eine Förderungsauszahlung gemäß dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes - UFG, BGBl. Nr. 185/1993, geknüpft ( § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a sublit. aa sowie lit. b sublit. aa EStG 1988). Es werden ausschließlich Förderungen des Bundes berücksichtigt, wie sie etwa von der Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC) gewährt werden.

573dDen Sonderausgabenabzug kann nur der Empfänger der Förderung in Anspruch nehmen. Bei Eigentümergemeinschaften ist jeder Eigentümer anspruchsberechtigt. Wird eine Förderung an eine Personengesellschaft ausbezahlt, kommen die Gesellschafter, die natürliche Personen sind, als Förderungsempfänger in Betracht, soweit die ihnen zuzurechnenden Ausgaben keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen.

7.10a.2.3 Datenübermittlung

573eEs muss eine Datenübermittlung gemäß § 40g Transparenzdatenbankgesetz 2012 - TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, erfolgt sein ( § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a sublit. bb sowie lit. b sublit. bb EStG 1988). Die für die steuerliche Berücksichtigung erforderlichen Förderungsdaten werden automatisiert auf Basis regelmäßiger Einmeldungen in die Transparenzdatenbank von den Abgabenbehörden herangezogen. Demnach werden - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt. Das Erfordernis der Datenübermittlung ist somit, eine entsprechende Einwilligung des Förderungswerbers bei Beantragung der Förderung vorausgesetzt, seitens der beteiligten Förderstellen und Behörden sicherzustellen.

Erfolgt trotz bestehender Voraussetzungen keine Berücksichtigung des Pauschales, weil es zu keiner Datenübermittlung gemäß § 40g TDBG 2012 gekommen ist, kann die Berücksichtigung des Pauschales nur auf Grundlage einer (nachträglichen) Datenübermittlung erfolgen. Dementsprechend muss eine solche vom Förderungsempfänger bei der fördergewährenden Stelle initiiert werden. Auf Grundlage der durchgeführten Datenübermittlung ist das Pauschale sodann im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten durch Bescheidänderung zu berücksichtigen.

Im Falle einer Wohnungseigentumsgemeinschaft müssen zwecks Inanspruchnahme des Sonderausgabenpauschales durch die einzelnen Miteigentümer bei der Endabrechnung jene Eigentümer bekannt gegeben werden, die das Sonderausgabenpauschale in Anspruch nehmen möchten. In der Folge müssen die Gesamtkosten der geförderten Sanierungsmaßnahme auf die einzelnen Eigentümer nach dem Nutzungsverhältnis aufgeteilt werden, um festzustellen, ob die in § 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 genannten betraglichen Grenzen (4.000 Euro bzw. 2.000 Euro) überschritten werden.

7.10a.2.4 Überschreiten von Betragsgrenzen

573fDie Abzugsfähigkeit ist nur dann gegeben, wenn die getätigten Ausgaben einen Betrag von 4.000 Euro (im Falle einer thermisch-energetischen Sanierung) bzw. von 2.000 Euro (bei Austausch eines fossilen Heizungssystems) übersteigen ( § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a sublit. cc sowie lit. b sublit. cc EStG 1988).

Für die Ermittlung der Betragsgrenze sind sämtliche, die konkrete Maßnahme betreffende Förderungen (öffentliche Mittel gemäß § 3 Abs. 4 EStG 1988) in Abzug zu bringen, die vom Bund, von einem Land, von einer anderen Gebietskörperschaft (zB Gemeinde) oder von einer der öffentlichen Hand zurechenbaren bzw. in deren Auftrag tätig werdenden Einrichtung des Förderungswesens (zB Förderungsgesellschaft in Rechtsform einer GmbH) ausbezahlt wurden oder voraussichtlich werden. Somit sind nicht ausschließlich jene Förderungen betroffen, die regelmäßig von der KPC ausbezahlt werden.

Es obliegt dem Förderungswerber im Rahmen der Beantragung der Förderung, ein (voraussichtliches) Übersteigen des Betrags von 4.000 Euro bzw. von 2.000 Euro zu beurteilen und gegenüber der fördernden Stelle zu bestätigen. Im Rahmen des Förderungsansuchens hat die fördernde Stelle ein entsprechendes Datenfeld zur Verfügung zu stellen und den Förderungswerber auf die Erforderlichkeit der von ihm vorzunehmenden betraglichen Angabe bzw. Einschätzung hinzuweisen.

Beispiel 1:

Für den Fernwärmeanschluss eines Wohngebäudes werden 16.100 Euro bezahlt. Der Bund gewährt eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes in Höhe von 7.500 Euro und das Bundesland (auf landesgesetzlicher Grundlage) eine Förderung in Höhe von 3.000 Euro. Abzüglich der ausbezahlten Förderungen verbleibt ein Betrag von 5.600 Euro. Die Ausgaben berechtigen zur Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs gemäß § 18 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988.

Beispiel 2:

Für Maßnahmen zur teilweisen thermisch-energetischen Sanierung (Austausch einzelner Fenster) werden 7.500 Euro bezahlt. Der Bund gewährt eine Förderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes in Höhe von 2.500 Euro und das Bundesland gewährt ebenfalls eine Förderung in Höhe von 2.500 Euro. Außerdem leistet die Gemeinde einen Zuschuss in Höhe von 700 Euro. Werden die ausbezahlten Förderungen in Abzug gebracht, so verbleibt ein Betrag von 1.800 Euro. Eine Berücksichtigung als Sonderausgabe ist mangels Vorliegen der Voraussetzung des § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a sublit. cc EStG 1988 nicht möglich. Gleiches gilt, wenn die Ausgaben auch ohne zusätzliche Fördergelder den Betrag von 4.000 Euro nicht übersteigen.

Relevant für das Pauschale sind ausschließlich Ausgaben, die auf privat genutzte Gebäudeteile entfallen (siehe Abschnitt 7.10a.2.1). Eine entsprechende Aufteilung von Gesamtausgaben für steuerliche Zwecke hat der Förderungswerber vorzunehmen.

Beispiel 3:

Ein Einfamilienhaus, das ausschließlich Wohnzwecken dient, wird thermisch-energetisch saniert. Die Ausgaben betragen nach Abzug öffentlicher Förderungen 17.000 Euro und entfallen zur Gänze auf privat genutzte Gebäudeteile. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Öko-Sonderausgabenpauschales ist erfüllt.

Beispiel 4:

Ein gemischt genutztes Gebäude, das zu 25% betrieblichen Zwecken und zu 75% eigenen Wohnzwecken dient, wird thermisch-energetisch saniert. Die Ausgaben betragen nach Abzug öffentlicher Förderungen 23.000 Euro und entfallen zu 75%, somit in Höhe von 17.250 Euro, auf privat genutzte Gebäudeteile. Die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Öko-Sonderausgabenpauschales ist erfüllt.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 8 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 18 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§ 31 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
§§ 23 bis 28 UFG, Umweltförderungsgesetz, BGBl. Nr. 185/1993
§ 40g TDBG 2012, Transparenzdatenbankgesetz 2012, BGBl. I Nr. 99/2012
§ 3 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Abschnitt 7.10a.2.1
Schlagworte:
Lohnsteuer
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457