Richtlinie des BMF vom 19.12.2022, 2022-0.882.742
7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)

7.10a Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden und für den Ersatz eines fossilen durch ein klimafreundliches Heizungssystem (§ 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)

7.10a.1 Allgemeines

573aJakom/Peyerl EStG, 2024, § 18Jakom/Peyerl EStG, 2023, § 18Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, SWK 6/2023 S. 306Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, wurde der Sonderausgabenkatalog des § 18 Abs. 1 EStG 1988 erweitert. Ausgaben für

  • die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden ( § 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988) und

  • den Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem ( § 18 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988)

können unter den nachfolgend dargestellten Voraussetzungen als Sonderausgaben in Form eines Pauschales steuerlich berücksichtigt werden.

Die Begriffe "thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden" und "Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem" werden gesetzlich nicht definiert, werden aber insoweit abgegrenzt, als eine Berücksichtigung der getätigten Ausgaben u.a. von einer Fördergewährung des Bundes abhängt (siehe Abschnitt 7.10a.2.2).

Im Allgemeinen dienen "thermisch-energetische" Sanierungsmaßnahmen der Verbesserung der Energie- und Wärmeeffizienz von Gebäuden, beispielsweise durch die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern oder Böden oder durch den Austausch von Fenstern oder Außentüren; weiters durch Dach- und Fassadenbegrünungen.

Ein auf fossilen Brennstoffen (zB auf Öl, Gas, Kohle, Koks/Allesbrenner) bzw. auf Strom basierendes Heizungssystem wird insbesondere im Rahmen eines sogenannten "Heizkesseltauschs" ersetzt. In Frage kommen vor allem ein hocheffizienter oder klimafreundlicher Nah- oder Fernwärmeanschluss, eine Holzzentralheizung (zB Pellets) oder eine Wärmepumpe.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
19.12.2022
Betroffene Normen:
§ 18 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 1 Z 10 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457