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Richtlinie des BMF vom 14.12.2009, BMF-010222/0217-VI/7/2009
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)

6.6 Geltendmachung eines Pauschbetrages für das laufende Kalenderjahr

417Die Regelung gemäß § 63 Abs. 4 EStG 1988 ist auch auf die Geltendmachung von Pauschbeträgen anzuwenden.

418Die Ausübung einer Tätigkeit, die den Anspruch auf Zuerkennung eines Pauschbetrages vermittelt, ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers (siehe Rz 416) nachzuweisen. Die Bemessungsgrundlage kann anhand des Lohnzettels für das abgelaufene Jahr oder einer Unterlage über die laufende Lohnverrechnung eines Kalendermonats glaubhaft gemacht werden.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Verweise:
§ 63 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 416
Schlagworte:
Lohnsteuer - Berufsgruppe Werbungskostenpauschbetrag - Berufsgruppe Werbungskosten
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457