6.5 Bemessungsgrundlage und Berücksichtigung im Veranlagungsverfahren
413§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16). Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit sind die sich aus § 1 ergebenden Beträge anteilig zu berücksichtigen; hierbei gelten angefangene Monate als volle Monate. Die Berücksichtigung der Pauschbeträge erfolgt im Veranlagungsverfahren. Im Rahmen der Lohnverrechnung können die Pauschbeträge nur im Wege eines Freibetragsbescheides gemäß § 63 EStG 1988 berücksichtigt werden; ausgenommen davon ist jener nach § 1 Z 11 (Expatriates).
414Die Berücksichtigung erfolgt auf Antrag des Abgabepflichtigen. Der sich ergebende Pauschbetrag wird zusammen mit allfälligen anderen Werbungskosten aus anderen Dienstverhältnissen sowie allfälligen Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen im Freibetragsbescheid, der auf Grund eines Einkommensteuerbescheides ergeht, ausgewiesen und gemäß § 63 Abs. 3 EStG 1988 in den Freibetrag auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber mit einbezogen.
415Ein gesonderter Ausweis des Pauschbetrages erfolgt nicht. Der Arbeitgeber hat daher - wie in allen anderen Fällen - lediglich einen Freibetrag auf Grund der vorgelegten Mitteilung für den Arbeitgeber zu berücksichtigen.
416Zur Geltendmachung eines Pauschbetrages ist vom Arbeitnehmer eine Bestätigung des Arbeitgebers der Steuererklärung beizulegen. Eine Durchschrift dieser Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Aus der Bestätigung muss hervorgehen:
die ausgeübte Tätigkeit (Berufsgruppe),
der Umstand, dass die Tätigkeit ausschließlich ausgeübt wird,
der Zeitraum der Tätigkeit und allfällige Unterbrechungen,
bei Fernsehschaffenden die Anzahl der Auftritte,
Kostenersätze.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001 |
Verweise: | § 63 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Bemessungsgrundlage Berufsgruppe - Veranlagungsverfahren Berufsgruppe |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457