6.3 Höchstbeträge
410Die angeführten Pauschbeträge sind Jahresbeträge; der zu berücksichtigende Werbungskostenpauschbetrag ergibt sich bei ganzjähriger Tätigkeit daher nur auf Grund des Jahreseinkommens und nicht als Summe von monatlichen Höchstbeträgen. Bei nicht ganzjähriger Tätigkeit ist der Werbungskostenpauschbetrag durch Anwendung des vorgesehenen Prozentsatzes auf das im unterjährigen Tätigkeitszeitraum bezogene Einkommen zu ermitteln, der Jahreshöchstbetrag ist entsprechend der Dauer der Tätigkeit zu aliquotieren. Unvollständige Monate zu Beginn oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses werden dabei als volle Monate gerechnet. Der Erholungsurlaub unterbricht die Tätigkeit nicht. Karenzurlaub, Krankenstand, Waffenübungen beim Bundesheer, Sonderurlaube, Dienstzuteilungen, Dienstfreistellungen und alle anderen zusammenhängenden Unterbrechungen von mehr als einem Monat kürzen den Tätigkeitszeitraum um die vollen Monate der Unterbrechung (Beispiel 1). Mehrere nicht zusammenhängende Unterbrechungen sind nicht zu addieren (Beispiel 2).
Beispiel 1:
Ein Journalist beginnt seine Tätigkeit bei einer Tageszeitung am 20. Februar. Vom 5. Juli bis 15. Oktober unterbricht er die Tätigkeit auf Grund eines Sonderurlaubes, in der Folge setzt er die Tätigkeit bis zum Jahresende fort. Im November nimmt er drei Wochen Erholungsurlaub.
Der Monat Februar zählt voll, der Journalist war daher in dem Jahr elf Monate beschäftigt. Von diesen elf Monaten werden für die Unterbrechung auf Grund des Sonderurlaubes drei Monate abgezogen. Der Erholungsurlaub wird nicht abgezogen. Der für die Aliquotierung des Höchstbetrages maßgebliche Tätigkeitszeitraum beträgt acht Monate. Als Werbungskosten sind höchstens 2.628 Euro berücksichtigen.
Beispiel 2:
Ein Musiker ist ganzjährig bei einem Orchester tätig. Vom 15. Februar bis 30. März konsumiert er seinen Erholungsurlaub. Vom 12. April bis 5. Mai und vom 3. September bis 30. September ist er im Krankenstand. Die Unterbrechungen durch Krankenstand sind jeweils kürzer als ein Monat. Der Höchstbetrag für das Kalenderjahr beträgt daher (ungekürzt) 2.628 Euro.
411Die Prozentsätze und der Höchstbetrag sind nicht auf die monatlich zugeflossenen Einnahmen (Bemessungsgrundlage), sondern auf die während des Zeitraums der Berufsausübung angefallenen Einnahmen anzuwenden. Unterschiedlich hohe Monatsbezüge werden dadurch automatisch ausgeglichen.
Beispiel
Die Tätigkeit als Forstarbeiter mit Motorsäge wird im ersten Quartal eines Kalenderjahres ausgeübt. Die Einkünfte betragen im Jänner 700 Euro, im Februar 1.400 Euro und im März 3.500 Euro. Bei monatlicher Berechnung würden sich Pauschbeträge von 428 Euro ergeben, tatsächlich beträgt der Pauschbetrag 560 Euro, der mögliche Höchstbetrag von 657 Euro (für drei Monate) wird im Tätigkeitszeitraum hingegen nicht erreicht.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Höchstbetrag Werbungskostenpauschbetrag - Höchstbetrag Berufsgruppe Werbungskostenpauschbetrag - Höchstbetrag Berufsgruppe Werbungskosten |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457