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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
6.1 Berufsgruppen

6.1.7 Hausbesorger

40415% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3.504 Euro jährlich.

Zu dieser Berufsgruppe gehören nur Personen, die dem Hausbesorgergesetz (BGBl. Nr. 16/1970 idgF) unterliegen und deren Dienstverhältnis vor dem abgeschlossen wurde (§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz). Arbeitnehmer, welche nach dem ein Dienstverhältnis als Hausbesorger begründet haben, sind daher von der Verordnung des BMF über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001, ausgenommen und können demnach Werbungskosten nur in tatsächlicher Höhe geltend machen.

Nicht als Hausbesorger gelten Portiere, Schulwarte und andere Personen, auch wenn sie Tätigkeiten verrichten, die der eines Hausbesorgers ähnlich sind.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 7 Durchführung der befristeten Umstrukturierungsregelung für den österreichischen Zuckersektor, BGBl. II Nr. 295/2007
Verweise:
§ 31 Abs. 5 Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970
Schlagworte:
Lohnsteuer - Portier - Schulwart
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457