6.1.5 Musiker
4025% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.
Als Musiker gelten ua. Angehörige von Orchestern und Kapellen, weiters Dirigenten und Kapellmeister, Solisten und Barpianisten.
Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Musiklehrer, unabhängig davon, ob sie an allgemein bildenden Schulen oder an Musikschulen tätig sind oder im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses Musikunterricht für ein bestimmtes Instrument erteilen. Sänger gelten als Bühnenangehörige.
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Zusatzinformationen | |
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Gültig ab: | |
Materie: | Steuer |
Betroffene Normen: | EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 1 Z 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001 |
Schlagworte: | Lohnsteuer - Orchestermitglied - Kapellenmitglied - Dirigent - Kapellmeister - Solist - Barpianist |
Stammfassung: | 07 2501/4-IV/7/01 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
KAAAA-76457