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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
6 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
6.1 Berufsgruppen

6.1.5 Musiker

4025% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2.628 Euro jährlich.

Als Musiker gelten ua. Angehörige von Orchestern und Kapellen, weiters Dirigenten und Kapellmeister, Solisten und Barpianisten.

Nicht zu dieser Berufsgruppe gehören ua. Musiklehrer, unabhängig davon, ob sie an allgemein bildenden Schulen oder an Musikschulen tätig sind oder im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses Musikunterricht für ein bestimmtes Instrument erteilen. Sänger gelten als Bühnenangehörige.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Z 5 Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl. II Nr. 382/2001
Schlagworte:
Lohnsteuer - Orchestermitglied - Kapellenmitglied - Dirigent - Kapellmeister - Solist - Barpianist
Stammfassung:
07 2501/4-IV/7/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
KAAAA-76457